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§ 30 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Beruflicher Auftrag

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung - Lehrpersonen
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§ 30 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · Beruflicher Auftrag

1. Der berufliche Auftrag richtet sich nach Art. 22 des Bildungsgesetzes.

2. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, an Lehrerkonferenzen sowie schulinternen Weiterbildungen teilzunehmen und sich für die Übernahme von Schulämtern zur Verfügung zu stellen, insbesondere als Klassenlehrperson, als Mitglied in einer Kommission oder Arbeitsgruppe wie auch für die Durchführung von Sonderwochen, Sporttagen und anderen schulbezogenen Veranstaltungen.

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