313.11
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CH-NW
§ 3 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Beginn und Dauer
Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
§ 3 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · Beginn und Dauer
1. Die berufliche Grundbildung beginnt frühestens jeweils am 1. Juli und spätestens bei Schuljahresbeginn der Berufsfachschule. Über Ausnahmen entscheidet das Amt nach Anhörung der betroffenen Lernorte.
2. Das Amt genehmigt die Verlängerung oder Verkürzung der Bildungsdauer.