Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
313.11 OCFFPOCFP CH-NW

§ 3 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Beginn und Dauer

Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · Beginn und Dauer

1. Die berufliche Grundbildung beginnt frühestens jeweils am 1. Juli und spätestens bei Schuljahresbeginn der Berufsfachschule. Über Ausnahmen entscheidet das Amt nach Anhörung der betroffenen Lernorte.

2. Das Amt genehmigt die Verlängerung oder Verkürzung der Bildungsdauer.

← § 2 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Lehrstellenangebot § 4 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →