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§ 29a Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Unregelmässigkeiten bei Prüfungen

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung - Unterricht
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§ 29a Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · Unregelmässigkeiten bei Prüfungen

1. Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie andere Unregelmässigkeiten führen zu einer Bewertung der Prüfung mit der Note 1 (sehr schwach).

2. Liegt lediglich der Verdacht einer Unregelmässigkeit vor, hat die Lernende oder der Lernende die Prüfung mit neuen Aufgaben zu wiederholen.

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