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§ 28 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Bildungserfolg

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung - Unterricht
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§ 28 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · Bildungserfolg

1. Ist der Bildungserfolg gefährdet, sorgt die Berufsfachschule für den notwendigen Kontakt zum Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis sowie den Inhabern der elterlichen Sorge und zieht das Amt bei.

2. In schwerwiegenden Fällen kann die Schulleitung dem Amt den Widerruf der Genehmigung des Lehrvertrages beantragen.

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