313.11
OCFFPOCFP
CH-NW
§ 27 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Stütz- und Fördermassnahmen
Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung - Unterricht
§ 27 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · Stütz- und Fördermassnahmen
1. Die Berufsfachschule fördert Lernende mit besonderen schulischen Fähigkeiten oder besonders hoher Leistungsbereitschaft mit Freikursen und anderen geeigneten Angeboten.
2. Für den Besuch von Freikursen kann die Schulleitung eine Einschreibegebühr festlegen.
3. Die Berufsfachschule fördert Lernende mit schulischen Defiziten mit Stützkursen und anderen geeigneten Angeboten. Der angeordnete Besuch von Stütz- und Förderangeboten ist für die Lernenden unentgeltlich; sie tragen die Kosten für persönliche Lehrmittel und Schulmaterialien (Anschaffungspreise).