Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
313.11 OCFFPOCFP CH-NW

§ 27 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Stütz- und Fördermassnahmen

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung - Unterricht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · Stütz- und Fördermassnahmen

1. Die Berufsfachschule fördert Lernende mit besonderen schulischen Fähigkeiten oder besonders hoher Leistungsbereitschaft mit Freikursen und anderen geeigneten Angeboten.

2. Für den Besuch von Freikursen kann die Schulleitung eine Einschreibegebühr festlegen.

3. Die Berufsfachschule fördert Lernende mit schulischen Defiziten mit Stützkursen und anderen geeigneten Angeboten. Der angeordnete Besuch von Stütz- und Förderangeboten ist für die Lernenden unentgeltlich; sie tragen die Kosten für persönliche Lehrmittel und Schulmaterialien (Anschaffungspreise).

← § 26 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Lehrstellenangebot § 28 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →