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§ 25 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Unentschuldigte Absenzen

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung - Absenzen
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§ 25 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · Unentschuldigte Absenzen

1. Als unentschuldigt gilt

1. jede nicht bewilligte Absenz;

2. jede Absenz, deren Entschuldigung von der Klassenlehrperson oder der Schulleitung als unbegründet abgelehnt wurde.

2. Bei unentschuldigten Absenzen trifft die Klassenlehrperson disziplinarische Massnahmen gemäss Art. 32 Abs. 1 kBBG; vorbehalten bleiben Massnahmen der Schulleitung oder des Amtes gemäss Art. 32 Abs. 2 und 3 kBBG sowie die Einreichung eines Strafantrages gemäss § 60.

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