313.11
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CH-NW
§ 23 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Nacharbeit
Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung - Absenzen
§ 23 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · Nacharbeit
1. Die Lernenden sind verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff so rasch als möglich selbständig nachzuarbeiten.