§ 22 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Dispensationen
§ 22 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · Dispensationen
1. Die Dispensation von Teilen des Qualifikationsverfahrens beinhaltet auch die Dispensation vom Besuch des entsprechenden Berufsfachschulunterrichts; das Amt beurteilt die Dispensationsgesuche.
2. Die Schulleitung kann in besonderen Fällen Lernende vom Besuch eines oder mehrerer Fächer beziehungsweise einzelner Lektionen dispensieren. Dispensationsgesuche müssen von der Berufsbildnerin beziehungsweise vom Berufsbildner sowie den Inhabern der elterlichen Sorge mitunterzeichnet werden.
3. Dispensationsgesuchen aus gesundheitlichen Gründen ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen.
4. Bei Dispensationen vom Besuch des Sportunterrichts hat die Lernende oder der Lernende grundsätzlich in der Sportstunde anwesend zu sein; die Fachlehrperson entscheidet über die Anwesenheit.