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§ 21 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Vorhersehbare Absenzen

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung - Absenzen
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§ 21 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · Vorhersehbare Absenzen

1. Als Gründe für vorhersehbare Absenzen gelten insbesondere

1. wichtige Anlässe in der Familie;

2. Militär-, Zivilschutz- oder Feuerwehrdienst;

3. Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit gemäss Art. 329e OR;

4. die Teilnahme an Leiterkursen von Jugend und Sport.

2. Für vorhersehbare Absenzen ist der Schulleitung spätestens drei Wochen vor der Abwesenheit ein begründetes Gesuch einzureichen.

3. Die Schulleitung entscheidet über das Gesuch und orientiert die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller, den Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis sowie die betroffenen Lehrpersonen.

4. Termine für ärztliche Behandlungen, Beratungen usw. sind nach Möglichkeit auf die unterrichtsfreie Zeit zu legen.

5. Gesuche um Ferienverlängerung werden grundsätzlich nicht bewilligt.

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