313.11
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CH-NW
§ 20 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Nicht vorhersehbare Absenzen
Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung - Absenzen
§ 20 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · Nicht vorhersehbare Absenzen
1. Als nicht vorhersehbare Absenzen gelten insbesondere Absenzen wegen Krankheit und Unfall.
2. Nicht vorhersehbare Absenzen sind dem Sekretariat umgehend zu melden.
3. Nach einer nicht vorhersehbaren Absenz ist der Klassenlehrperson binnen zwei Wochen eine begründete Entschuldigung vorzulegen. Diese muss von der verantwortlichen Berufsbildnerin oder vom verantwortlichen Berufsbildner und von den Inhabern der elterlichen Sorge unterzeichnet sein.