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§ 17 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Schulbesuch

Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung - Allgemeine Bestimmungen
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§ 17 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · Schulbesuch

1. Das Amt meldet die Lernenden nach Genehmigung des Lehrvertrages bei der Berufsfachschule an.

2. Der Besuch der Berufsfachschule ist obligatorisch. Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis haben den Lernenden den Schulbesuch gemäss Stundenplan zu ermöglichen. Absenzen aus betrieblichen oder überbetrieblichen Gründen sind nicht zulässig.

3. Die Schulleitung kann die Teilnahme an Schulanlässen ausserhalb des Stundenplans für obligatorisch erklären. Die Interessen der Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis sind dabei zu berücksichtigen.

4. Können sich die Lehrvertragsparteien über den Besuch von Stütz- und Förderangeboten oder der Berufsmittelschule nicht einigen, entscheidet das Amt.

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