313.11
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CH-NW
§ 16 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Schulort
Berufliche Grundbildung - Schulische Bildung - Allgemeine Bestimmungen
§ 16 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · Schulort
1. Führt der Kanton in einem Beruf keine eigenen Fachklassen, weist das Amt die Lernenden ausserkantonalen Schulangeboten zu. Vorbehalten bleiben Schulorte interkantonaler Fachkurse, die durch interkantonale Absprachen festgelegt werden.
2. Lernende mit Lehrvertrag haben den Unterricht an jener Berufsfachschule zu besuchen, welcher der Beruf zugewiesen ist. Über Ausnahmen entscheidet das Amt in der Regel nach Rücksprache mit den betroffenen Schulleitungen und den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis.