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§ 14 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Kursbesuch

Berufliche Grundbildung - Überbetriebliche Kurse
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§ 14 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · Kursbesuch

1. Der Besuch der überbetrieblichen Kurse gemäss den jeweiligen Bildungsverordnungen und Bildungsplänen ist obligatorisch.

2. Die Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis sind zuständig für die Anmeldung und haben den Lernenden den Besuch der Kurse zu ermöglichen.

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