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§ 13 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Aufgaben des Kantons

Berufliche Grundbildung - Überbetriebliche Kurse
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§ 13 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · Aufgaben des Kantons

1. Der Kanton unterstützt die Durchführung überbetrieblicher Kurse durch die Organisationen der Arbeitswelt mittels Beratung, Beiträgen und Förderung der Zusammenarbeit beim Kursangebot.

2. Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Angebote den Vorschriften und Qualitätsanforderungen der jeweiligen Bildungsverordnungen des Bundesamtes und den entsprechenden Bildungsplänen genügen. Für neue Angebote werden Beiträge nur dann ausgerichtet, wenn die bestehenden Angebote den Bedarf nicht decken.

3. Das Amt ermöglicht bei Bedarf den Besuch ausserkantonaler Kurse. Es kann bei fehlenden Trägerschaften in Zusammenarbeit mit den Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis selbst Kurse anbieten.

4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Aufsicht gemäss § 7 sinngemäss.

5. Bei Mängeln ergreift das Amt die notwendigen Massnahmen. Es kann im Bedarfsfall die Durchführung überbetrieblicher Kurse anderen Organisationen der Arbeitswelt, Berufsfachschulen oder Dritten übertragen.

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