313.11
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CH-NW
§ 12 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - 2. Kursbesuch
Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
§ 12 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · 2. Kursbesuch
1. Jede Berufsbildnerin beziehungsweise jeder Berufsbildner hat die vom Amt vorgeschriebenen Kurse zu besuchen. Wurden die geforderten Kompetenzen anderweitig erworben, kann das Amt die Berufsbildnerin beziehungsweise den Berufsbildner ganz oder teilweise vom Kursbesuch befreien.