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§ 1 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV) - Lehrstellenangebot

Berufliche Grundbildung - Bildung in beruflicher Praxis
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§ 1 Kantonale Berufsbildungsverordnung, kBBV · Lehrstellenangebot

1. Der Kanton fördert die Erhaltung und Schaffung von Ausbildungsplätzen in beruflicher Praxis.

2. Zur Aufrechterhaltung und Erweiterung des Lehrstellenangebots trifft das Amt für Berufsbildung und Mittelschule (Amt) insbesondere folgende Massnahmen

1. Unterstützung von Schülerinnen und Schülern beim Übertritt von der obligatorischen Schule in die berufliche Grundbildung;

2. Begleitung und Beratung von Anbietern der Bildung in beruflicher Praxis;

3. Information und Kommunikation;

4. Unterstützung von Lehrbetriebsverbünden.

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