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313.1 KBBGLCFP CH-NW

Art. 8 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG) - 3. schulische Bildung

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Art. 8 Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG · 3. schulische Bildung

1. Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot an schulischer Bildung einschliesslich Berufsmaturitätsunterricht.

2. Soweit die schulische Bildung innerhalb des Kantons nicht gewährleistet werden kann, vermittelt das Amt den Besuch von ausserkantonalen Berufsfachschulen, Berufsmittelschulen, Fachkursen oder Nachholbildungen.

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