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313.1 KBBGLCFP CH-NW

Art. 7 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG) - 2. überbetriebliche Kurse

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Art. 7 Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG · 2. überbetriebliche Kurse

1. Der Kanton unterstützt die überbetrieblichen Kurse der Organisationen der Arbeitswelt, indem er die Angebote koordiniert und für gute Rahmenbedingungen sorgt.

2. Fehlen bestimmte Angebote an überbetrieblichen Kursen, kann der Kanton zusammen mit den Anbieterinnen und Anbietern in beruflicher Praxis für ausreichende Angebote sorgen.

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