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313.1 KBBGLCFP CH-NW

Art. 6 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG) - Berufliche Grundbildung 1. Bildung in beruflicher Praxis, Lehrstellenmarketing

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Art. 6 Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG · Berufliche Grundbildung 1. Bildung in beruflicher Praxis, Lehrstellenmarketing

1. Der Kanton sorgt für die Beratung und die Begleitung der Lehrvertragsparteien.

2. Er betreibt in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt ein aktives Lehrstellenmarketing.

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