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313.1 KBBGLCFP CH-NW

Art. 5 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG) - Brückenangebote

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Art. 5 Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG · Brückenangebote

1. Der Kanton sorgt für ein bedarfsgerechtes Angebot zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung für Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit.

2. Die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung umfasst Brückenangebote für Jugendliche, die trotz Bemühungen noch keinen ihren Möglichkeiten und Fähigkeiten entsprechenden Übertritt von der Volksschule zur beruflichen Grundbildung geschafft haben.

3. Als Brückenangebote können insbesondere geführt werden

1. Integrative Brückenangebote;

2. Kombinierte Brückenangebote;

3. Schulische Brückenangebote.

4. Der Regierungsrat regelt die Führung, die Organisation, die Aufnahmebedingungen und das Aufnahmeverfahren in einer Vollzugsverordnung.

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