Art. 32 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG) - Disziplin
Art. 32 Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG · Disziplin
1. Die Lehrperson sorgt für Disziplin in der Berufsfachschule. Verstösse erledigt sie selbstständig durch die Anordnung erzieherisch sinnvoller Massnahmen. Körperstrafen sind untersagt.
2. Können disziplinarische Schwierigkeiten nicht in der Klasse gelöst werden, kann die Schulleitung folgende Massnahmen ergreifen
1. Aussprache;
2. schriftlicher Verweis;
3. Versetzung in eine andere Klasse.
3. Das Amt kann auf Antrag der Schulleitung folgende Massnahmen ergreifen
1. vorübergehende Wegweisung vom Unterricht bis höchstens vier Wochen;
2. Zuweisung an eine andere Berufsfachschule;
3. fristlose Auflösung des Lehrvertrages von Amtes wegen oder Auflösung binnen bestimmter Frist.
4. Die Auflösung des Lehrvertrages aus disziplinarischen Gründen kann nur verfügt werden, wenn diese vorher in einem schriftlichen Verweis für den Fall angedroht wurde, dass die Lernende oder der Lernende binnen einer bestimmten Frist die Vorschriften wieder schwer verletzt.