313.1
KBBGLCFP
CH-NW
Art. 31 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG) - Mitwirkung
Berufsfachschule - Lernende
Art. 31 Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG · Mitwirkung
1. Die Lernenden haben das Recht, der Schulleitung Anfragen, Anregungen oder Beanstandungen in Schulangelegenheiten einzureichen.
2. Sie haben das Recht sich zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu organisieren.