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313.1 KBBGLCFP CH-NW

Art. 31 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG) - Mitwirkung

Berufsfachschule - Lernende
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Art. 31 Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG · Mitwirkung

1. Die Lernenden haben das Recht, der Schulleitung Anfragen, Anregungen oder Beanstandungen in Schulangelegenheiten einzureichen.

2. Sie haben das Recht sich zur Wahrnehmung ihrer Interessen zu organisieren.

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