313.1
KBBGLCFP
CH-NW
Art. 3 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG) - Aufgaben
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG · Aufgaben
1. Der Kanton nimmt im Rahmen dieses Gesetzes die Gesamtverantwortung für die Berufsbildung und die Weiterbildung wahr.
2. Er ist für die Gestaltung und den Vollzug der Berufsbildungsangebote gemäss den eidgenössischen Vorgaben verantwortlich.