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Art. 28 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG) - 2. Aufgaben

Berufsfachschule - Aufgaben und Zuständigkeiten
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Art. 28 Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG · 2. Aufgaben

1. Die Aufgaben der Schulleitung werden von der Rektorin oder dem Rektor wahrgenommen; die Prorektorinnen und Prorektoren erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben.

2. Die Schulleitung ist zuständig für

1. die Organisation und Überwachung des Unterrichts;

2. die Organisation der schulischen Qualifikationsverfahren und der Berufsmaturitätsprüfungen;

3. die Festlegung der Stundenpläne;

4. die Orientierung der Lehrbetriebe, der Lernenden und deren Erziehungsberechtigten über den Schulbetrieb;

5. die Regelung der Mitwirkung der Lernenden;

6. die Anstellung der Lehrpersonen sowie des übrigen Schulpersonals;

7. die Übertragung von zusätzlichen Aufgaben an Lehrpersonen;

8. die Beurteilung der Prorektorinnen oder der Prorektoren;

9. die Qualitätssicherung und -entwicklung;

10. die Vorbereitung des Konzepts zur Beurteilung der Lehrpersonen zuhanden des Amtes;

11. die Beurteilung der Lehrpersonen;

12. die Weiterbildung der Lehrpersonen;

13. das Weiterbildungsangebot für Erwachsene;

14. die Konzeption und Organisation von Stütz- und Förderangeboten;

15. die Anordnung von Stützkursen im Einvernehmen mit dem Lehrbetrieb und der lernenden Person;

16. die Vorbereitung des Voranschlages und der Jahresrechnung zuhanden des Amtes;

17. die jährliche Berichterstattung über die Berufsfachschule zuhanden des Amtes;

18. die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Vertretung der Berufsfachschule nach aussen;

19. die Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

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