Art. 28 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG) - 2. Aufgaben
Art. 28 Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG · 2. Aufgaben
1. Die Aufgaben der Schulleitung werden von der Rektorin oder dem Rektor wahrgenommen; die Prorektorinnen und Prorektoren erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben.
2. Die Schulleitung ist zuständig für
1. die Organisation und Überwachung des Unterrichts;
2. die Organisation der schulischen Qualifikationsverfahren und der Berufsmaturitätsprüfungen;
3. die Festlegung der Stundenpläne;
4. die Orientierung der Lehrbetriebe, der Lernenden und deren Erziehungsberechtigten über den Schulbetrieb;
5. die Regelung der Mitwirkung der Lernenden;
6. die Anstellung der Lehrpersonen sowie des übrigen Schulpersonals;
7. die Übertragung von zusätzlichen Aufgaben an Lehrpersonen;
8. die Beurteilung der Prorektorinnen oder der Prorektoren;
9. die Qualitätssicherung und -entwicklung;
10. die Vorbereitung des Konzepts zur Beurteilung der Lehrpersonen zuhanden des Amtes;
11. die Beurteilung der Lehrpersonen;
12. die Weiterbildung der Lehrpersonen;
13. das Weiterbildungsangebot für Erwachsene;
14. die Konzeption und Organisation von Stütz- und Förderangeboten;
15. die Anordnung von Stützkursen im Einvernehmen mit dem Lehrbetrieb und der lernenden Person;
16. die Vorbereitung des Voranschlages und der Jahresrechnung zuhanden des Amtes;
17. die jährliche Berichterstattung über die Berufsfachschule zuhanden des Amtes;
18. die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Vertretung der Berufsfachschule nach aussen;
19. die Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.