313.1
KBBGLCFP
CH-NW
Art. 26 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG) - Qualitätssicherung und -entwicklung
Berufsfachschule - Aufgaben und Zuständigkeiten
Art. 26 Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG · Qualitätssicherung und -entwicklung
1. Die Qualität der Berufsfachschule ist zu sichern, zu entwickeln und regelmässig zu überprüfen.
2. Für die Qualitätssicherung und -entwicklung ist die Schulleitung verantwortlich. Sie legt dem Amt das Qualitätsleitbild und das schulinterne Qualitätskonzept zur Genehmigung vor und erstattet ihm Bericht über durchgeführte Massnahmen der Qualitätssicherung und über deren Ergebnisse.
3. Dem Amt obliegt die Aufsicht über die Umsetzung des Qualitätskonzepts. Es kann externe Überprüfungen anordnen und arbeitet dafür mit ausserkantonalen Institutionen zusammen. Bei bedeutenden Qualitätsmängeln hält es die Schulleitung zu entsprechenden Massnahmen an.
4. Die Direktion legt Mindestanforderungen für das Qualitätskonzept fest.