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313.1 KBBGLCFP CH-NW

Art. 23 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG) - Amt für Berufsbildung und Mittelschule

Organisation
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Art. 23 Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG · Amt für Berufsbildung und Mittelschule

1. Das Amt für Berufsbildung und Mittelschule (Amt) übt die Aufsicht über die berufliche Grundbildung aus; es ist für alle Massnahmen, Verfügungen und Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind.

2. Es ist zuständig für

1. die Vorbereitung der Geschäfte der Berufsbildungskommission;

2. die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien;

3. die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten;

4. die Erteilung der Bildungsbewilligung für Anbieterinnen und Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis;

5. die Beaufsichtigung der Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte;

6. die Beaufsichtigung der Qualität der schulischen Bildung;

7. die Beaufsichtigung der Prüfungen und der anderen Qualifikationsverfahren;

8. die Genehmigung der Lehrverträge und die Aufsicht über deren Einhaltung durch die Vertragsparteien;

9. die Förderung und Koordination der berufsorientierten und allgemeinen Weiterbildung;

10. die Beurteilung der Rektorin oder des Rektors;

11. die Wahl der Prorektorinnen oder der Prorektoren;

12. die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

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