Art. 23 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG) - Amt für Berufsbildung und Mittelschule
Art. 23 Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG · Amt für Berufsbildung und Mittelschule
1. Das Amt für Berufsbildung und Mittelschule (Amt) übt die Aufsicht über die berufliche Grundbildung aus; es ist für alle Massnahmen, Verfügungen und Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind.
2. Es ist zuständig für
1. die Vorbereitung der Geschäfte der Berufsbildungskommission;
2. die Beratung und Begleitung der Lehrvertragsparteien;
3. die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung Beteiligten;
4. die Erteilung der Bildungsbewilligung für Anbieterinnen und Anbieter der Bildung in beruflicher Praxis;
5. die Beaufsichtigung der Qualität der Bildung in beruflicher Praxis, einschliesslich der überbetrieblichen Kurse und vergleichbarer dritter Lernorte;
6. die Beaufsichtigung der Qualität der schulischen Bildung;
7. die Beaufsichtigung der Prüfungen und der anderen Qualifikationsverfahren;
8. die Genehmigung der Lehrverträge und die Aufsicht über deren Einhaltung durch die Vertragsparteien;
9. die Förderung und Koordination der berufsorientierten und allgemeinen Weiterbildung;
10. die Beurteilung der Rektorin oder des Rektors;
11. die Wahl der Prorektorinnen oder der Prorektoren;
12. die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.