Art. 22 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG) - 2. Aufgaben
Art. 22 Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG · 2. Aufgaben
1. Die Berufsbildungskommission berät die Direktion in wesentlichen Fragen der Berufsbildung und hat ein Vorschlagsrecht gegenüber der Direktion.
2. Sie ist zuständig für
1. die Genehmigung des Qualitätsleitbilds der Berufsfachschule;
2. die Genehmigung des Qualitätskonzeptes der Berufsfachschule;
3. die Genehmigung des Konzepts zur Beurteilung der Lehrpersonen;
4. die Genehmigung des Voranschlages und der Jahresrechnung zuhanden des Regierungsrates;
5. die Genehmigung der jährlichen Berichterstattung über die Berufsbildung zuhanden des Regierungsrates;
6. die Mitwirkung bei der Wahl der Rektorin oder des Rektors der Berufsfachschule;
7. die Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.
3. Die Mitglieder der Berufsbildungskommission sind berechtigt, den Unterricht an der Berufsfachschule jederzeit im Sinne des Qualitätsmanagements zu besuchen.
4. Das Sekretariat wird vom Amt geführt.