313.1
KBBGLCFP
CH-NW
Art. 21 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG) - Berufsbildungskommission 1. Zusammensetzung
Organisation
Art. 21 Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG · Berufsbildungskommission 1. Zusammensetzung
1. Die Berufsbildungskommission besteht aus sieben bis neun Mitgliedern aus Wirtschaft, Politik, Organisationen der Arbeitswelt und aus dem Volksschulbereich; die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion gehört ihr von Amtes wegen als Präsidentin oder Präsident an.
2. Die Amtsleiterin oder der Amtsleiter nimmt an den Sitzungen der Berufbildungskommission mit beratender Stimme teil.