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313.1 KBBGLCFP CH-NW

Art. 20 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG) - Direktion

Organisation
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Art. 20 Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG · Direktion

1. Die Direktion ist zuständig für

1. die Wahl der Rektorin oder des Rektors der Berufsfachschule;

2. die Festlegung der Mindestanforderungen für das Qualitätskonzept der Berufsfachschule;

3. die Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

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