313.1
KBBGLCFP
CH-NW
Art. 20 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG) - Direktion
Organisation
Art. 20 Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG · Direktion
1. Die Direktion ist zuständig für
1. die Wahl der Rektorin oder des Rektors der Berufsfachschule;
2. die Festlegung der Mindestanforderungen für das Qualitätskonzept der Berufsfachschule;
3. die Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.