313.1
KBBGLCFP
CH-NW
Art. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG · Zweck
1. Der Kanton stellt ein leistungsfähiges und qualitativ hochstehendes Bildungs- und Beratungsangebot sicher.
2. Dieses Angebot orientiert sich an den Bedürfnissen der Lernenden, der Arbeitswelt und der Gesellschaft.