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313.1 KBBGLCFP CH-NW

Art. 2 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG · Zweck

1. Der Kanton stellt ein leistungsfähiges und qualitativ hochstehendes Bildungs- und Beratungsangebot sicher.

2. Dieses Angebot orientiert sich an den Bedürfnissen der Lernenden, der Arbeitswelt und der Gesellschaft.

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