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313.1 KBBGLCFP CH-NW

Art. 19 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG) - Regierungsrat

Organisation
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Art. 19 Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG · Regierungsrat

1. Dem Regierungsrat obliegt die Überwachung des Vollzugs der Berufsbildungsgesetzgebung.

2. Er ist zuständig für

1. die Wahl der Berufsbildungskommission;

2. die Wahl der Amtsleiterin oder des Amtsleiters;

3. die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

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