313.1
KBBGLCFP
CH-NW
Art. 19 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG) - Regierungsrat
Organisation
Art. 19 Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG · Regierungsrat
1. Dem Regierungsrat obliegt die Überwachung des Vollzugs der Berufsbildungsgesetzgebung.
2. Er ist zuständig für
1. die Wahl der Berufsbildungskommission;
2. die Wahl der Amtsleiterin oder des Amtsleiters;
3. die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.