313.1
KBBGLCFP
CH-NW
Art. 16 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG) - Finanzierung einzelner Leistungen 1. Berufliche Grundbildung
Finanzierung
Art. 16 Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG · Finanzierung einzelner Leistungen 1. Berufliche Grundbildung
1. Der berufliche Unterricht einschliesslich Berufsmaturitätsunterricht ist für Lernende und Lehrbetriebe in der beruflichen Grundbildung unentgeltlich.
2. Für persönliche Lehrmittel und Materialien sowie für Schulveranstaltungen werden Beiträge erhoben.
3. In der Nachholbildung haben sich die Lernenden an den Kosten des Unterrichts zu beteiligen, soweit diese die Ansätze der interkantonalen Vereinbarungen übersteigen.