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Art. 15 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG) - Grundsatz

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Art. 15 Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG · Grundsatz

1. Der Kanton trägt nach Abzug der Bundesbeiträge und der Beiträge Dritter die Kosten für Angebote gemäss Art. 53 BBG.

2. Beiträge an Dritte können im Rahmen von interkantonalen Vereinbarungen oder, wenn die Angebote einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen und allgemein zugänglich sind, im Rahmen eines Leistungsauftrages gewährt werden.

3. Der Regierungsrat regelt die weiteren Voraussetzungen für die Leistung von Beiträgen und die Beitragssätze in der Vollzugsverordnung. Die Beiträge können in Form von Pauschalen entrichtet werden.

4. Er kann die Beiträge Dritter festlegen, soweit nachfolgend nicht abweichende Regelungen getroffen werden.

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