Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
313.1 KBBGLCFP CH-NW

Art. 10 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG) - Weiterbildung

Leistungsangebot
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG · Weiterbildung

1. Der Kanton sorgt für ein bedarfs- und marktgerechtes Weiterbildungsangebot.

2. Die Weiterbildung liegt in erster Linie in der Verantwortung der einzelnen Person sowie der privaten Anbieterinnen und Anbieter, die in der Weiterbildung tätig sind.

3. Der Kanton kann Angebote und Massnahmen fördern, die von öffentlichem Interesse sind oder ohne seine Unterstützung nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt werden.

4. Die Förderung der Erwachsenenbildung richtet sich zudem nach Art. 16 des Bildungsgesetzes.

← Art. 9 Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG) - Gegenstand Art. 11 Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →