313.1
KBBGLCFP
CH-NW
Art. 10 Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung (Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG) - Weiterbildung
Leistungsangebot
Art. 10 Kantonales Berufsbildungsgesetz, kBBG · Weiterbildung
1. Der Kanton sorgt für ein bedarfs- und marktgerechtes Weiterbildungsangebot.
2. Die Weiterbildung liegt in erster Linie in der Verantwortung der einzelnen Person sowie der privaten Anbieterinnen und Anbieter, die in der Weiterbildung tätig sind.
3. Der Kanton kann Angebote und Massnahmen fördern, die von öffentlichem Interesse sind oder ohne seine Unterstützung nicht oder nicht ausreichend bereitgestellt werden.
4. Die Förderung der Erwachsenenbildung richtet sich zudem nach Art. 16 des Bildungsgesetzes.