Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
312.11 VSVRSP CH-NW

§ 91 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - 2. Wechsel der Stammklasse B in die Stammklasse A

Beurteilung und Promotion - Wechsel der Stammklasse und des Niveaus in der Orientierungsschule
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (162 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 91 Volksschulverordnung, VSV · 2. Wechsel der Stammklasse B in die Stammklasse A

1. Voraussetzung für den Wechsel sind gute bis sehr gute Leistungen im Fach Deutsch und in der Fächergruppe Geografie, Geschichte sowie Natur und Technik. Es wird der Wille vorausgesetzt, Rückstände im Lernstoff aufzuarbeiten.

2. Im Übrigen gelten für das Gesuch, die Probezeit und den Entscheid § 87 und § 88 sinngemäss.

← § 90 Volksschulverordnung, VSV Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Gegenstand § 92 Volksschulverordnung, VSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →