312.11
VSVRSP
CH-NW
§ 90 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Wechsel der Stammklasse in der Kooperativen Orientierungsschule 1. Grundsatz
Beurteilung und Promotion - Wechsel der Stammklasse und des Niveaus in der Orientierungsschule
§ 90 Volksschulverordnung, VSV · Wechsel der Stammklasse in der Kooperativen Orientierungsschule 1. Grundsatz
1. Für den Wechsel der Stammklasse werden die Leistungen im Fach Deutsch und in der Fächergruppe Geografie, Geschichte sowie Natur und Technik berücksichtigt.
2. Ein Wechsel der Stammklasse findet in der Regel am Ende des Schuljahres statt. Die Eltern können bis spätestens zum 25. März einen Wechsel beantragen.