312.11
VSVRSP
CH-NW
§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Zusammenarbeit zwischen den Lehrpersonen
Allgemeine Bestimmungen
§ 9 Volksschulverordnung, VSV · Zusammenarbeit zwischen den Lehrpersonen
1. Zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Lehrpersonen wird in jeder Schule eine feste Präsenzzeit festgelegt. Während dieser Zeit finden Besprechungen, Konferenzen, schulinterne Weiterbildungen und Arbeiten zur Qualitätsentwicklung statt.
2. Die Präsenzzeit beträgt im Durchschnitt zwei Wochenstunden; sie wird im Rahmen der kantonalen Koordination von der Schulleitung festgelegt.