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312.11 VSVRSP CH-NW

§ 89 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Wechsel in einem Fach vom Niveau A ins Niveau B

Beurteilung und Promotion - Wechsel der Stammklasse und des Niveaus in der Orientierungsschule
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§ 89 Volksschulverordnung, VSV · Wechsel in einem Fach vom Niveau A ins Niveau B

1. Ist eine Schülerin oder ein Schüler im Niveau A überfordert, kann in Absprache zwischen Eltern, Schülerin oder Schüler und Lehrperson ein Wechsel ins Niveau B erfolgen. Das Einverständnis der Eltern wird schriftlich festgehalten.

2. Nach einer nicht genügenden Note in einem Semesterzeugnis, folgt eine Bewährungsphase von zehn Schulwochen. Werden in dieser Zeit mindestens genügende Leistungen erbracht, verbleibt die Schülerin oder der Schüler im Niveau A.

3. Ein Wechsel vom Niveau A ins Niveau B findet statt, wenn in der Bewährungsphase keine genügenden Leistungen erzielt wurden oder im nächsten Semesterzeugnis erneut keine genügende Note erreicht wurde.

4. Die Schulleitung entscheidet über den Wechsel.

5. Gegen den Entscheid kann bei der Schulbehörde Einsprache erhoben werden.

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