Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
312.11 VSVRSP CH-NW

§ 87 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - 2. Gesuch

Beurteilung und Promotion - Wechsel der Stammklasse und des Niveaus in der Orientierungsschule
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (162 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 87 Volksschulverordnung, VSV · 2. Gesuch

1. Das Gesuch kann durch die Eltern oder die zuständige Lehrperson jeweils in der zweiten Hälfte des Monats November, beim Zeugnistermin im Januar sowie am Ende des Schuljahres mündlich gestellt werden.

2. Über das Gesuch entscheidet die Klassenlehrperson nach Absprache mit den betroffenen Lehrpersonen.

3. Wird der probeweise Wechsel abgelehnt, können die Eltern Einsprache bei der Schulbehörde erheben.

← § 86 Volksschulverordnung, VSV Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Gegenstand § 88 Volksschulverordnung, VSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →