312.11
VSVRSP
CH-NW
§ 83 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Zuweisung zu den Niveaus in einzelnen Fächern
Beurteilung und Promotion - Übertritt in die Kooperative und die Integrierte Orientierungsschule oder in die Werkschule - Übertrittsverfahren
§ 83 Volksschulverordnung, VSV · Zuweisung zu den Niveaus in einzelnen Fächern
1. Auf Beginn der Orientierungsschule erfolgt die Zuweisung zu den Niveaus in folgenden Fächern
1. Mathematik in der Kooperativen und Integrierten Orientierungsschule;
2. Deutsch in der Integrierten Orientierungsschule;
3. Französisch und Englisch in der Kooperativen und Integrierten Orientierungsschule.
2. Für die Zuweisung zum Niveau A ist die Note 4.8 erforderlich. Massgebend sind die gemittelten Zeugnisnoten der beiden letzten vor dem Übertrittsentscheid ausgestellten Semesterzeugnisse. Wer diese Leistungen nicht erfüllt, wird dem Niveau B zugewiesen.