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312.11 VSVRSP CH-NW

§ 83 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Zuweisung zu den Niveaus in einzelnen Fächern

Beurteilung und Promotion - Übertritt in die Kooperative und die Integrierte Orientierungsschule oder in die Werkschule - Übertrittsverfahren
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§ 83 Volksschulverordnung, VSV · Zuweisung zu den Niveaus in einzelnen Fächern

1. Auf Beginn der Orientierungsschule erfolgt die Zuweisung zu den Niveaus in folgenden Fächern

1. Mathematik in der Kooperativen und Integrierten Orientierungsschule;

2. Deutsch in der Integrierten Orientierungsschule;

3. Französisch und Englisch in der Kooperativen und Integrierten Orientierungsschule.

2. Für die Zuweisung zum Niveau A ist die Note 4.8 erforderlich. Massgebend sind die gemittelten Zeugnisnoten der beiden letzten vor dem Übertrittsentscheid ausgestellten Semesterzeugnisse. Wer diese Leistungen nicht erfüllt, wird dem Niveau B zugewiesen.

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