312.11
VSVRSP
CH-NW
§ 82 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - 3. Entscheid
Beurteilung und Promotion - Übertritt in die Kooperative und die Integrierte Orientierungsschule oder in die Werkschule - Übertrittsverfahren
§ 82 Volksschulverordnung, VSV · 3. Entscheid
1. Die Schulbehörde entscheidet bis zum Termin gemäss Zeitplan der Übertrittskommission über die Zuweisung zum Schultyp oder zur Stammklasse. Für den Entscheid berücksichtigt sie
1. die Zuweisungsempfehlung der Lehrperson;
2. die Anmeldung der Eltern;
3. einen allfälligen Zuweisungsantrag der kantonalen Übertrittskommission.
2. Der Zuweisungsentscheid ist den Eltern schriftlich mitzuteilen.