Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
312.11 VSVRSP CH-NW

§ 82 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - 3. Entscheid

Beurteilung und Promotion - Übertritt in die Kooperative und die Integrierte Orientierungsschule oder in die Werkschule - Übertrittsverfahren
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§ 82 Volksschulverordnung, VSV · 3. Entscheid

1. Die Schulbehörde entscheidet bis zum Termin gemäss Zeitplan der Übertrittskommission über die Zuweisung zum Schultyp oder zur Stammklasse. Für den Entscheid berücksichtigt sie

1. die Zuweisungsempfehlung der Lehrperson;

2. die Anmeldung der Eltern;

3. einen allfälligen Zuweisungsantrag der kantonalen Übertrittskommission.

2. Der Zuweisungsentscheid ist den Eltern schriftlich mitzuteilen.

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