312.11
VSVRSP
CH-NW
§ 80 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Verfahren bei Uneinigkeit 1. Einleitung des Verfahrens
Beurteilung und Promotion - Übertritt in die Kooperative und die Integrierte Orientierungsschule oder in die Werkschule - Übertrittsverfahren
§ 80 Volksschulverordnung, VSV · Verfahren bei Uneinigkeit 1. Einleitung des Verfahrens
1. Die Anmeldung wird von der Schulleitung an das Amt für Volksschulen zuhanden der kantonalen Übertrittskommission weitergeleitet, wenn
1. die Eltern ihr Kind für einen anderen Schultyp anmelden als für den von der Lehrperson empfohlenen (Integrierte beziehungsweise kooperative Orientierungsschule an Stelle der Werkschule oder Stammklassenunterschied); oder
2. die Schulleitung mit der Zuweisungsempfehlung der Lehrperson und der Anmeldung der Eltern nicht einverstanden ist.
2. Der Übertrittskommission sind die Kopien der Zeugnisse der letzten drei Schuljahre sowie ein Bericht der Lehrperson beizulegen.