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312.11 VSVRSP CH-NW

§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Wohnsitzwechsel

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Volksschulverordnung, VSV · Wohnsitzwechsel

1. Beim Wechsel des Wohnsitzes sind die Eltern verpflichtet, ihre schulpflichtigen Kinder unverzüglich der Schulbehörde der neuen Wohnsitzgemeinde zu melden.

2. Spätestens drei Tage nach dem Zuzug hat das schulpflichtige Kind die Schule zu besuchen; die Überschreitung dieser Frist gilt als unentschuldigte Absenz.

3. Die Schulbehörde des bisherigen Schulorts hat binnen acht Tagen der Schulbehörde des neuen Wohnorts mit der Austrittsanzeige das Zeugnis und die schulärztlichen Ausweise zuzustellen.

4. Findet ein Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons während des laufenden Schuljahres statt, kann das schulpflichtige Kind auf Wunsch der Eltern ohne Kostenfolge für die Wohngemeinde das Schuljahr am bisherigen Schulort beenden.

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