Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
312.11 VSVRSP CH-NW

§ 79 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Anmeldung durch die Eltern

Beurteilung und Promotion - Übertritt in die Kooperative und die Integrierte Orientierungsschule oder in die Werkschule - Übertrittsverfahren
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§ 79 Volksschulverordnung, VSV · Anmeldung durch die Eltern

1. Die Eltern melden ihr Kind bis zum Termin gemäss Zeitplan der Übertrittskommission für den von ihnen gewünschten Schultyp an. Die Anmeldungen werden von der Lehrperson entgegen genommen und an die Schulleitung weitergeleitet.

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