Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
312.11 VSVRSP CH-NW

§ 77 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Übertritt in die Werkschule

Beurteilung und Promotion - Übertritt in die Kooperative und die Integrierte Orientierungsschule oder in die Werkschule - Übertrittsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (162 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 77 Volksschulverordnung, VSV · Übertritt in die Werkschule

1. Schülerinnen und Schüler, die in mindestens zwei der drei Leistungsbereiche Deutsch, Mathematik sowie Natur, Mensch, Gesellschaft die Note 4.0 nicht erreichen oder deren Beurteilung auf persönlichen Lernzielen beruht, treten in die Werkschule ein.

2. Schülerinnen und Schüler, die in die Werkschule einzuteilen wären, können in der Orientierungsschule unterrichtet werden, sofern die notwendige sonderpädagogische Förderung gewährleistet ist.

3. Bei der integrativen Förderung hat die Schülerin oder der Schüler mindestens zwei Drittel des wöchentlichen Unterrichts in der Regelklasse zu besuchen.

← § 76 Volksschulverordnung, VSV Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Gegenstand § 78 Volksschulverordnung, VSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →