312.11
VSVRSP
CH-NW
§ 77 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Übertritt in die Werkschule
Beurteilung und Promotion - Übertritt in die Kooperative und die Integrierte Orientierungsschule oder in die Werkschule - Übertrittsverfahren
§ 77 Volksschulverordnung, VSV · Übertritt in die Werkschule
1. Schülerinnen und Schüler, die in mindestens zwei der drei Leistungsbereiche Deutsch, Mathematik sowie Natur, Mensch, Gesellschaft die Note 4.0 nicht erreichen oder deren Beurteilung auf persönlichen Lernzielen beruht, treten in die Werkschule ein.
2. Schülerinnen und Schüler, die in die Werkschule einzuteilen wären, können in der Orientierungsschule unterrichtet werden, sofern die notwendige sonderpädagogische Förderung gewährleistet ist.
3. Bei der integrativen Förderung hat die Schülerin oder der Schüler mindestens zwei Drittel des wöchentlichen Unterrichts in der Regelklasse zu besuchen.