Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
312.11 VSVRSP CH-NW

§ 76 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Zuweisung zu den Stammklassen der Kooperativen Orientierungsschule

Beurteilung und Promotion - Übertritt in die Kooperative und die Integrierte Orientierungsschule oder in die Werkschule - Übertrittsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (162 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 76 Volksschulverordnung, VSV · Zuweisung zu den Stammklassen der Kooperativen Orientierungsschule

1. Für den Eintritt in die Stammklasse A sind die Fächer Deutsch sowie Natur, Mensch, Gesellschaft massgebend.

2. Der Durchschnitt der doppelt gewichteten Deutschnote und der Note für Natur, Mensch, Gesellschaft der beiden massgebenden Semesterzeugnisse muss mindestens 4.8 ergeben.

3. Schülerinnen und Schüler, die diese Bedingung nicht erfüllen, treten in die Stammklasse B ein; vorbehalten bleibt § 74.

← § 75 Volksschulverordnung, VSV Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Gegenstand § 77 Volksschulverordnung, VSV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →