312.11
VSVRSP
CH-NW
§ 75 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Ausnahme
Beurteilung und Promotion - Übertritt in die Kooperative und die Integrierte Orientierungsschule oder in die Werkschule - Übertrittsverfahren
§ 75 Volksschulverordnung, VSV · Ausnahme
1. Schülerinnen und Schüler, die durch Deutschunterricht für Fremdsprachige gefördert werden und die Voraussetzungen für den Übertritt nicht erfüllen, können durch Entscheid der Klassenlehrperson und der Schulleitung dennoch an die Orientierungsschule übertreten.