312.11
VSVRSP
CH-NW
§ 74 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Übertritt in die Orientierungsschule
Beurteilung und Promotion - Übertritt in die Kooperative und die Integrierte Orientierungsschule oder in die Werkschule - Übertrittsverfahren
§ 74 Volksschulverordnung, VSV · Übertritt in die Orientierungsschule
1. Für den Übertritt in die Kooperative oder Integrierte Orientierungsschule ist in mindestens zwei der drei Leistungsbereiche Deutsch, Mathematik sowie Natur, Mensch, Gesellschaft die Note 4.0 erforderlich.