312.11
VSVRSP
CH-NW
§ 73 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Übertrittsgespräche
Beurteilung und Promotion - Übertritt in die Kooperative und die Integrierte Orientierungsschule oder in die Werkschule - Übertrittsverfahren
§ 73 Volksschulverordnung, VSV · Übertrittsgespräche
1. In der 6. Klasse bespricht die Lehrperson mit den Eltern und der Schülerin oder dem Schüler, welcher Schultyp der Orientierungsschule den Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers entspricht.
2. Die Eltern können zu diesen Gesprächen eine Person ihres Vertrauens beiziehen, wenn sie die Interessen des Kindes nur ungenügend vertreten können.