312.11
VSVRSP
CH-NW
§ 72 Verordnung zum Gesetz über die Volksschule (Volksschulverordnung, VSV) - Objektivierung der Leistungsbeurteilung
Beurteilung und Promotion - Übertritt in die Kooperative und die Integrierte Orientierungsschule oder in die Werkschule - Übertrittsverfahren
§ 72 Volksschulverordnung, VSV · Objektivierung der Leistungsbeurteilung
1. Als Hilfe für die Beurteilung werden in der 5. und 6. Klasse standardisierte Schulleistungsmessungen durchgeführt.
2. Die Lehrperson kann Schülerinnen und Schüler mit persönlichen Lernzielen davon befreien.